3.5. Die Beschwerdeführer hielten mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.