Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.268 (STA.2023.2180) Art. 16 Entscheid vom 16. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Marti, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 23. August 2023 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte eine Strafuntersuchung ge- gen C._____ (ehemals […]; fortan: Beschuldigte) wegen angeblich began- gener mehrfacher Verleumdung, evtl. mehrfacher übler Nachrede sowie wegen Nötigung zum Nachteil von A._____ (fortan: Beschwerdeführer 1) und B._____ (fortan: Beschwerdeführerin 2). Die Beschuldigte stand im Verdacht, sich im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens in einer Stellungnahme zu Handen des Familiengerichts Zurzach mehrfach ehrverletzend über die Beschwerdeführer geäussert und diese durch Androhung einer ungerechtfertigten Strafanzeige genötigt zu haben. 2. Mit Einstellungsverfügung vom 23. August 2023 stellte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Verleumdung, evtl. mehrfacher übler Nachrede und Nötigung ein. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 24. August 2023 genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihnen am 29. August 2023 zugestellte Einstellungsverfügung vom 23. August 2023 erhoben die Beschwerdeführer am 7. September 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. August 2023 aufzuheben; 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den massgeblichen Sachverhalt rechts- genüglich abzuklären und die weitere Untersuchungshandlungen vorzu- nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 7.7% MwSt.] zulasten der Staatskasse." 3.2. Am 26. September 2023 erstatteten die Beschwerdeführer die von der Ver- fahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit ihnen am 22. September 2023 zugestellter Verfü- gung vom 20. September 2023 eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Die Beschuldigte ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 sinngemäss um Abweisung der Beschwerde. 3.5. Die Beschwerdeführer hielten mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben sich durch das Stellen eines Strafantrages als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie sind als Parteien folglich zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert und in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte (gegen die Beschwerdeführer 1 und 2) bzw. auf die Nötigung (gegen den Beschwerdeführer 1) als geschädigte Personen zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung im Wesentlichen aus, dass bereits fraglich sei, ob die am 31. Mai 2023 durch die Beschwerdeführer beanzeigten Äusserungen der Beschuldigten die Strafbarkeitsgrenze überschritten. Aus den Akten des Familiengerichts Zurzach sei überdies ersichtlich, dass die Kinder der Be- schuldigten (D._____ und E._____; ehemals […]) deren Äusserungen an- lässlich ihrer Kindesanhörungen im Rahmen des vom Familiengericht Zurz- ach geführten Verfahrens teilweise bestätigt hätten. So hätten beide aus- geführt, dass die Grosseltern (Beschwerdeführer 1 und 2) jeweils laut ge- worden seien und im Dorf herumerzählt hätten, dass die Beschuldigte die Schuld am Tod ihres Vaters trage und sie deshalb auch nicht mehr zu Ge- burtstagen von Freunden eingeladen worden seien. D._____ habe dem Fa- miliengericht zudem gesagt, dass sie nicht glaube, dass die Beschwerde- führer sich ändern würden. Sollten die Kinder erneut etwas gegen sie sa- -4- gen, heisse es ohnehin nur wieder, dass sie lügen würden. Ausserdem hät- ten die Beschwerdeführer sie in der Schule immer beobachtet, wodurch sie sich bedroht gefühlt und Bauchschmerzen bekommen habe. Die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach hält fest, dass auf Grundlage dieser Ausführun- gen keine Hinweise darauf bestünden, dass die Äusserungen der Beschul- digten wider besseres Wissen getätigt worden seien. Vielmehr gebe es An- zeichen dafür, dass ihre Äusserungen der Wahrheit entsprächen bzw. für die Beschuldigte zumindest ernsthafte Gründe dafür bestanden hätten, diese für wahr zu halten. Entsprechend sei das Strafverfahren wegen Ver- leumdung, evtl. übler Nachrede einzustellen. Hinsichtlich der beanzeigten Nötigung seien ausserdem weder eine Nötigungshandlung seitens der Be- schuldigten noch eine Nötigung der Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb das Verfahren diesbezüglich ebenfalls einzustellen sei. 2.2. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde zunächst aus, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sich in ihren Untersuchungshandlungen darauf beschränkt habe, am 9. Juni 2023 Einsicht in die zum damaligen Zeitpunkt unvollständigen KESB-Akten zu nehmen. Nach der Mitteilung über die geplante Einstellung des Strafverfahrens hätten die Beschwerde- führer dem Familiengericht Zurzach weitere Unterlagen eingereicht, um aufzuzeigen, dass es sich um eine perfide, gegen die Beschwerdeführer geplante Kampagne der Beschuldigten handle und ihre Äusserungen nicht der Wahrheit entsprächen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts zum Wohl ih- rer Enkelkinder mittlerweile zurückgezogen, um diese nicht weiter in einen Loyalitätskonflikt zu bringen (vgl. Beschwerde, Rz. 10 ff.). Die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungen würden den objektiven Tatbestand der Ver- leumdung klar erfüllen, sei doch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben (vgl. die Vor- würfe der Ehrverletzung und des Schlagens der eigenen Kinder durch die Beschwerdeführer sowie den Vorwurf der Drohung durch den Beschwer- deführer 1), die (sittliche) Ehre betroffen. Aufgrund der Aussagen der Kin- der D._____ und E._____ im Verfahren vor dem Familiengericht Zurzach ziehe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sodann ohne Befragung der Beschuldigten den Schluss, dass "Ansatzpunkte" dafür bestehen würden, dass deren Äusserungen der Wahrheit entsprächen oder aus ernsthaften Gründen für wahr erachtet worden seien, während sie sich jedoch darüber ausschweige, was diese "Ansatzpunkte" seien. Die Beschuldigte habe sich ihre Äusserungen selbst zuzurechnen (vgl. Beschwerde, Rz. 24 ff.). Das Vorliegen einer Nötigung werde von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sodann mit einem Zweizeiler verneint. Die Beschuldigte habe aber mit einer Anzeige wegen Körperverletzung zum Nachteil von F._____ gedroht, so- fern die Beschwerdeführer die Kinder bei der Schule nicht in Ruhe lassen würden. Zwischen dem Gegenstand der Drohung und der Forderung der -5- Beschuldigten bestehe kein sachlicher Zusammenhang, zumal das "Stal- king" klar bestritten werde und auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden (vgl. Beschwerde, Rz. 31 f.). Die mit der Strafanzeige eingereichten Unter- lagen seien von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach unberücksichtigt geblieben. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach blende die familiäre Vor- geschichte, wie auch sämtliche Eingaben der Beschwerdeführer, komplett aus (vgl. Beschwerde, Rz. 33). 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 verweist die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach zunächst vorwiegend auf die Ausführungen in ihrer Einstellungsverfügung vom 23. August 2023. Sodann hält sie fest, dass die von der Beschuldigten erhobenen Vorwürfe aus einem Verfahren der KESB stammen würden, welche ihrerseits bereits Abklärungen vorgenommen habe. Insbesondere seien die Kinder befragt worden. Angesichts der ge- samten Aktenlage erscheine eine erneute Befragung der Kinder unverhält- nismässig und von einer Befragung der Beschuldigten seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Im Übrigen enthielten auch die im Beschwerde- verfahren eingereichten Akten keine neuen konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten, zumal es sich dabei lediglich um eine Gegendarstellung der Beschwerdeführer zu Handen der KESB handle. In den eingereichten Akten werde zudem erwähnt, dass die Kinder ihre Aussagen zu den Beschwerdeführern auch gegenüber einem Dr. J._____ gemacht haben sollen, was umso mehr dafür spreche, dass die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme an die KESB auf diese Aussagen ihrer Kinder habe abstellen dürfen. Zwischen der Beschuldigten und den Beschwerdeführern bestehe offensichtlich ein tiefergreifender zivilrechtli- cher Konflikt, der nicht durch das Strafrecht zu lösen sei. 2.4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 führt die Beschuldigte aus, dass die Kin- der bei den Beschwerdeführern nicht gut behandelt worden seien. Nach der Trennung des verstorbenen Ehemanns hätten die Beschwerdeführer die Kinder immer wieder in Loyalitätskonflikte gebracht und über die Kinder permanent Schuldzuweisungen an sie gerichtet, u.a. in Bezug auf die Tren- nung vom Kindesvater und dessen späteren Suizid. Die Kinder seien regel- mässig angeschrien und getadelt worden und der jüngste Sohn F._____ sei auch physisch misshandelt worden, was zum endgültigen Kontaktab- bruch geführt habe. Wenn es sein müsse, könnten die Kinder noch einmal befragt werden, was aber sicher nicht zu deren Wohl sei. Sie wolle die Sa- che deshalb gerne ad acta legen. -6- 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersu- chung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurtei- lung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Mass- nahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erhe- ben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). 3.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.3. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaub- hafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in du- bio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, -7- wenn typische "Vier-Augen-Delikte" vorliegen, bei denen oftmals keine ob- jektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet wer- den, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offen- barte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Ver- urteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). 3.4. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. 4.1.1. Bei der Beschuldigten handelt es sich um die Schwiegertochter der Be- schwerdeführer. Die Beschuldigte war mit dem Sohn der Beschwerdefüh- rer bis zu dessen Suizid am […] verheiratet, lebte allerdings bereits seit November 2020 von diesem getrennt (vgl. […], act. 41). Aus der Ehe gin- gen drei Kinder (Enkelkinder der Beschwerdeführer) hervor (D._____, geb. tt.mm.jjjj; E._____, geb. tt.mm.jjjj; F._____, geb. tt.mm.jjjj). 4.1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerde- führer sowohl vor als auch nach dem Tod ihres Sohnes bzw. des Kindes- vaters am […] Kontakt zur Beschuldigten und den drei Kindern pflegten. Wie den Akten zu entnehmen ist, kam es allerdings nach der Trennung der Beschuldigten vom Kindesvater im November 2020 erstmals zu einem Zer- würfnis, nachdem die Beschwerdeführerin 2 bei den Kindern angeblich schlecht über die Beschuldigte gesprochen haben soll. Die Beschuldigte auferlegte den Beschwerdeführern infolgedessen ein Kontaktverbot gegen- über den Kindern, wobei sie dieses nach einer gewissen Zeit wieder aufhob und der Kontakt wieder stattfand (vgl. Strafanzeige vom 31. Mai 2023, Rz. 2 ff.; […], act. 41). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Be- -8- schwerdeführer die Kinder zumindest im Zeitraum zwischen Anfang Okto- ber 2022 und Ende Dezember 2022 regelmässig in Absprache mit der Be- schuldigten bei sich betreuten, zumindest teilweise über Nacht bzw. wäh- rend mehrerer Tage und auch während der Schulzeit (vgl. etwa WhatsApp- Korrespondenz vom 2. - 4. Oktober, 19. Oktober, 28. Oktober, 3. Novem- ber, 10. November, 25. November, 5. Dezember 2022 etc.; […], act. 17 ff.). Die Kinder verbrachten zudem die Weihnachtstage vom 25. Dezember bis zum 27. Dezember 2022 bei den Beschwerdeführern (vgl. WhatsApp-Kor- respondenz vom 28. Oktober 2022 sowie vom 25. und 26. Dezember 2022; […], act. 27). Am Abend des 27. Dezembers 2022 kontaktierte die Beschul- digte die Beschwerdeführer sodann per WhatsApp und teilte ihnen zusam- mengefasst mit, dass die Kinder nach jedem Besuch davon berichten wür- den, dass sie von den Beschwerdeführern angeschrien worden seien und es auch zu Handgreiflichkeiten von Seiten der Beschwerdeführer gekom- men sei. Die Kinder hätten solche Angst vor ihnen, dass sie jedes Mal vor den Besuchen weinen und sie diesbezüglich anlügen würden, da ihnen an- sonsten psychische und physische Gewalt angetan werde. Die Kinder wür- den deshalb nicht mehr zu ihnen kommen und es werde eine Strafanzeige wegen Körperverletzung des Sohnes F._____ geben, sofern die Beschwer- deführer die Kinder "bei der Schule" nicht in Ruhe lassen würden (vgl. WhatsApp-Korrespondenz vom 27. Dezember 2022; […], act. 27 f.). 4.1.3. Im Nachgang zu dieser Mitteilung und zum darauffolgenden Kontaktab- bruch seitens der Beschuldigten erstatteten die Beschwerdeführer beim Familiengericht Zurzach am 4. Februar 2023 eine Gefährdungsmeldung betreffend die drei Kinder und beantragten ein klärendes Gespräch unter Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Einräu- mung eines angemessenen Besuchsrechts (vgl. […], act. 2 f.). Die Beschul- digte wurde vom Familiengericht Zurzach in der Folge um eine Stellung- nahme zur Gefährdungsmeldung ersucht, welche sie mit Schreiben vom 10. März 2023 (Datum Postaufgabe) einreichte (vgl. […], act. 41 ff.). Das Familiengericht Zurzach hörte am 24. April 2023 zudem die zwei älteren Kinder, D._____ und E._____, an. D._____ führte zusammengefasst aus, dass es bei den Beschwerdeführern nicht so schön gewesen und sie vom Beschwerdeführer 1 jedes Mal angeschrien worden sei. Sie vermisse die Beschwerdeführer eigentlich nicht. Sie habe der Beschwerdeführerin 2 ein- mal geschrieben, dass sie gerne zu ihnen käme, solange sie nicht ange- schrien werde. Die Beschwerdeführer hätten aber nicht versucht, es besser zu machen. Ausserdem habe sie von Aussenstehenden erfahren, dass die Beschwerdeführer im Dorf erzählt hätten, dass die Beschuldigte die Schuld am Tod des Vaters trage. Sie selbst sei deswegen nicht mehr zu Geburts- tagsfesten eingeladen worden. Die Beschwerdeführer hätten sie zudem bei ihrer alten Schule beobachtet, weshalb sie Bauchschmerzen bekommen und sich bedroht gefühlt habe (vgl. […], act. 72 f.). E._____ gab an, er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer 1 seinen kleinen Bruder F._____ auf -9- das Sofa geworfen habe. F._____ habe ihm erzählt, dass der Beschwer- deführer 1 ihn in den Bauch geboxt habe. In Übereinstimmung mit D._____ führte er zudem aus, dass die Beschwerdeführer schon immer geschrien hätten und dies nicht plötzlich so passiert sei. Die Beschwerdeführer wür- den sie noch wie kleine Kinder behandeln und er vermisse sie nicht (vgl. […], act. 69 f.). 4.1.4. Auf Grundlage der Stellungnahme der Beschuldigten zu Handen des Fa- miliengerichts Zurzach vom 10. März 2023 (vgl. E. 4.1.3 hiervor; […], act. 41 ff.) reichten die Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 Strafanzeige wegen mehrfacher Verleumdung, eventualiter wegen übler Nachrede ein, dies im Zusammenhang mit den nachfolgenden Äusserungen der Beschul- digten: - "Sie tragen eine sehr altmodische Sichtweise und generell hat eine Frau eben nichts zu sagen, Kinder erst recht nicht, wenn diese nicht gehorchen, so werden sie gezüchtigt, lautet die Devise." (Seite 1, 1. Ab- schnitt) - "Die Ex-Schwiegereltern, welche alt eingesessen im Dörfli sind, haben mich so schlecht geredet, dass ich nirgends mehr eingeladen wurde, […]" (Seite 1, 5. Abschnitt) - "Die Oma schaut einfach weg. Das hat sie auch bei ihren eigenen Kin- dern gemacht, welche sogar mit den Füssen getreten und geschlagen wurden vom jähzornigen Vater." (Seite 2, 2. Abschnitt) - "Mein Schwiegervater hat mir zudem gedroht, es gäbe Konsequenzen, wenn ich die Kinder nicht mehr bringe. Er werde dafür sorgen, dass ich einen schlechten Start habe in Y._____." (Seite 3, 2. Abschnitt) - "Ab dem Moment, als ich die Kinder nicht mehr zu ihnen gelassen habe, hatten sie begonnen, die Kinder in der Schule zu terrorisieren. Sie ha- ben ihnen mehrmals in der Woche, fast täglich, auf dem Schulweg auf- gelauert. […] Die Polizei und KESB konnte gegen das Stalking nichts tun." (Seite 3, 3. Abschnitt) 4.1.5. Die Beschwerdeführer erklärten gegenüber dem Familiengericht Zurzach am 3. Juli 2023 den Rückzug ihres Antrags auf Einräumung eines ange- messenen Besuchsrechts gegenüber den Kindern (vgl. Beilage 5 zur Be- schwerde). Das entsprechende Verfahren wurde mit Entscheid vom 30. Au- gust 2023 infolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde). - 10 - 4.2. 4.2.1. Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jeman- den wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB enthält, abgesehen vom Element "wider besseres Wis- sen", dieselbe Formulierung wie Art. 174 Ziff. 1 StGB. Die Tatbestände sind nahezu deckungsgleich. Anders als bei der Verleumdung ist es bei der üb- len Nachrede nicht erforderlich, dass die ehrenrührigen Angaben falsch sind und dass der Täter dies sicher weiss. Der Tatbestand der üblen Nach- rede enthält somit ein Tatbestandselement weniger als die Verleumdung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.1). 4.2.2. Erfasst wird die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Die Persön- lichkeit ist in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgewor- fen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die beruf- liche Geltung, die z.B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler beeinträchtigt ist. Es geht um Eigenschaften, welche für die Stel- lung einer Person in der Gesellschaft, für ihre soziale Bedeutung von Be- lang sind (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 16 f. und 20 zu Vor Art. 173 StGB). Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vor- wurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie z.B. bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder, Betrüger, Steuerhinter- zieher, Steuerbetrüger, Gesetzesbrecher bzw. durch die Äusserung, je- mand sei vorbestraft oder wegen Straftaten entlassen worden sowie beim Vorwurf, eine Ehrverletzung begangen zu haben. Dasselbe gilt, wenn je- mandem "kriminelle Energie" zugeschrieben wird (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Weiter spielt es eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist, unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos. Zudem sind gewisse harmlose Ausdrücke wie "Lappi" oder "Löli" sozialadäquat i.S. einer alltäg- lichen und tolerierten Abschätzigkeit (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 32 zu Vor Art. 173 StGB). 4.2.3. Massgebend für das Gericht sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durch- schnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden - 11 - Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Ad- ressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Das Abstellen auf einen Durchschnittsrezipienten wird jedoch auch kritisiert, da es sich bei der "Durchschnittsmoral" vielfach nicht um tatsächlich in der Bevölke- rung vorhandene Werthaltungen – die durch demoskopische Untersuchun- gen zu ermitteln wären – handelt, sondern um normative Vorstellungen der beurteilenden Richterinnen und Richter. Teilweise kann dem abgeholfen werden, indem ein massgeblicher Adressatenkreis ermittelt und anschlies- send auf dessen Verständnisrepertoire abgestellt wird. Eine Verengung des massgeblichen Adressatenkreises erlaubt es auch, das vorhandene, die Interpretation beeinflussende Vorwissen sowie die in bestimmten kom- munikativen Kontexten herrschenden Erwartungen der Rezipienten ins Kalkül zu ziehen (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 28 und 34 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwende- ten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusse- rungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 30 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). 4.2.4. Grundsätzlich ist der Urheber der ehrverletzenden Äusserung zum Entlas- tungsbeweis zuzulassen. Beweist der Urheber, dass die vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernst- hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. Vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen ist er nur dann, wenn eine begründete Veranlassung für die Äusserungen fehlte und diese vor- wiegend in der Absicht getätigt wurden, um jemandem Übles vorzuwerfen. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1). Wahre ehrverletzende Behauptungen sind i.d.R. straflos. Der Ver- letzer kann den Wahrheitsbeweis erbringen. Er ist beweispflichtig, d.h. es liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor. Im Gegensatz zum Gutglau- bensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben. Bezüglich eines behaupteten Delikts ist der Wahrheitsbeweis grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen, es sei denn, ein Strafverfahren gegen den Verdächtigen könne nicht oder nicht mehr durchgeführt werden (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 173 StGB mit Hinweisen). Ehreingriffe sind demgegenüber grund- sätzlich strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Verletzer kann jedoch den Gut- glaubensbeweis erbringen, d.h. er ist ausnahmsweise auch dann nicht be- langbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behaup- tung in guten Treuen für wahr zu halten. Auch hier trägt der Verletzer die Beweislast (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 19 und 21 zu Art. 173 StGB mit Hinwei- sen). - 12 - 4.3. Soweit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Einstellungsverfü- gung vom 23. August 2023 zum Schluss kommt, dass es bereits zweifelhaft sei, ob die vorgenannten Äusserungen der Beschuldigten die Strafbarkeits- grenze überhaupt erreichen würden, kann ihr nur teilweise gefolgt werden. Zwar mag der Vorwurf, eine sehr altmodische Sichtweise zu haben und ungehorsame Kinder zu züchtigen, für sich alleine noch keine ehrverlet- zende Äusserung im Sinne der Art. 173 ff. StGB darstellen. Jedoch warf die Beschuldigte den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 auch strafrechtlich relevantes Verhalten vor, indem sie u.a. behaup- tete, der jähzornige Beschwerdeführer 1 habe im Beisein der Beschwerde- führerin 2 und ohne deren Intervention die eigenen Kinder mit Füssen ge- treten und geschlagen, der Beschwerdeführer 1 habe ihr mit "Konsequen- zen" und einem "schlechten Start" am neuen Wohnort gedroht und die Be- schwerdeführer hätten im Dorf derart schlecht bzw. ehrverletzend über die Beschuldigte gesprochen, dass diese und die Kinder gemobbt worden seien und das Dorf deshalb "schnellst möglich" hätten verlassen wollen. Zumindest insinuiert wird ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführer denn auch durch die Behauptungen, diese hätten die Enkelkinder bei der Schule "terrorisiert" und ihnen "mehrmals in der Woche aufgelauert" (vgl. E. 4.1.4 hiervor). Die genannten Bezichtigungen betreffen ohne weite- res die ethische Integrität der Beschwerdeführer und damit ihre (sittliche) Ehre bzw. ihren Ruf als anständige Menschen. Ausserdem handelt es sich bei den Äusserungen nicht um bloss harmlose bzw. alltägliche Herabset- zungen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschuldigte diese im Kontext eines durch die Beschwerdeführer angeregten familienrechtli- chen Verfahrens vor einer Behörde tätigte und wohl ein Interesse daran hatte, ihrem Standpunkt in der Stellungnahme einen gewissen Nachdruck zu verleihen. Eine die Einstellung des Verfahrens rechtfertigende, klare Straflosigkeit der Beschuldigten mangels objektiver Tatbestandsmässigkeit der beschriebenen Äusserungen liegt – ohne dem Sachgericht vorzugrei- fen – nicht vor. 4.4. 4.4.1. Entgegen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach kann auf Grundlage der erhobenen Beweise auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten hinsichtlich ihrer Äusserungen der Wahrheits- bzw. der Gutglaubensbeweis gelingen würde. Die Beschuldigte wurde durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht befragt. Den Akten lässt sich gerade zu ihren schwersten Vorwürfen gegenüber den Beschwerde- führern, namentlich der mutmasslichen physischen Misshandlung der eige- nen Kinder durch den Beschwerdeführer 1 im Beisein und ohne Interven- tion der Beschwerdeführerin 2 ("Die Oma schaut einfach weg. Das hat sie auch bei ihren eigenen Kindern gemacht, welche sogar mit den Füssen - 13 - getreten und geschlagen wurden vom jähzornigen Vater. Da verwundert einem nicht, dass beide Söhne psychische Probleme haben und hatten.") sowie der Drohung des Beschwerdeführers 1 ("Mein Schwiegervater hat mir zudem gedroht, es gäbe Konsequenzen, wenn ich die Kinder nicht mehr bringe. Er werde dafür sorgen, dass ich einen schlechten Start habe in Y._____.") nichts entnehmen. Aus der WhatsApp-Korrespondenz zwi- schen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin 2 lässt sich diesbe- züglich ebenfalls nichts ableiten, zumal darin – mit Ausnahme der Nachricht der Beschuldigten vom 27. Dezember 2022 – keinerlei Konflikt zwischen den beiden auszumachen ist. Vielmehr scheinen sich die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 2 in den Monaten vor dem endgültigen Kontaktab- bruch Ende 2022 rege und freundlich ausgetauscht zu haben, dies auch im Zusammenhang mit mehreren Anfragen der Beschuldigten bezüglich der Kinderbetreuung (vgl. etwa WhatsApp-Korrespondenz vom 3. und 4. Okto- ber 2022, vom 19. und 20. Oktober 2022, vom 26. Oktober 2022, etc.; […], act. 17 ff.). Gestützt auf diesen Austausch ergeben sich weder Hinweise auf das von der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten der Beschwerde- führer (Ehrverletzungen und Drohung zum Nachteil der Beschuldigten, Auf- lauern der Kinder bei der Schule, etc.) noch allfällige Vorbehalte der Be- schuldigten in Bezug auf den Umgang der Beschwerdeführer mit den Kin- dern. Immerhin gab die Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin 2 an, die Kinder "extra" aus den Ferien in QR._____ zu den Beschwerdefüh- rern in R._____ zu bringen, damit diese mit den Beschwerdeführern Weih- nachten feiern könnten (vgl. WhatsApp-Korrespondenz vom 28. Oktober 2022; […], act. 22). Eine weitere Erforschung des Sachverhalts musste sich für die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach damit bereits im Hinblick auf den augenscheinlichen Kontrast zwischen der Kommunikationsweise bzw. der Bereitschaft der Beschuldigten, die Kinder durch die Beschwerde- führer betreuen zu lassen und den von ihr im Nachgang zum 27. Dezember 2022 erhobenen, teilweise schweren Vorwürfen gegenüber den Beschwer- deführern aufdrängen. 4.4.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach durfte zur Begründung des Entlas- tungsbeweises auch nicht generell auf die Aussagen der Kinder D._____ und E._____ vor dem Familiengericht Zurzach verweisen, zumal ihnen im Zusammenhang mit den schwersten Vorwürfen der physischen Misshand- lung der eigenen Kinder durch die Beschwerdeführer bzw. der Drohung des Beschwerdeführer 1 gegenüber der Beschuldigten nichts zu entnehmen ist (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Unbehelflich ist sodann der Hinweis der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach, wonach eine angebliche Gefährdungsmeldung eines Dr. J._____ die Aussagen der Kinder und damit auch jene der Be- schuldigten belege, zumal sich diese nicht bei den Akten befindet und de- ren Inhalt der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach damit nicht bekannt sein konnte. Dasselbe gilt im Übrigen für die ausweislich der Akten am 5. Mai - 14 - 2023 durch das Familiengericht Zurzach bei der behandelnden Kinderpsy- chologin M._____ beantragte Stellungnahme, welche ebenfalls nicht vor- liegt (vgl. […], act. 68 f.). 4.5. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ein- stellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Verleumdung, evtl. mehrfacher übler Nachrede nicht erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheis- sen und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wird die zur weiteren Sach- verhaltsfeststellung notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen ha- ben. 5. 5.1. Die von den Beschwerdeführern am 31. Mai 2023 beanzeigte Nötigung be- trifft die WhatsApp-Nachricht der Beschuldigten vom 27. Dezember 2022 an die Beschwerdeführer, in welcher sie mit einer Anzeige wegen Körper- verletzung zum Nachteil des Sohnes F._____ drohte, sofern die Beschwer- deführer die Kinder "bei der Schule" nicht in Ruhe lassen würden (vgl. WhatsApp-Korrespondenz vom 27. Dezember 2022; […], act. 28). Hin- sichtlich des erstellten Sachverhalts kann an dieser Stelle auf die entspre- chenden Ausführungen zum Vorwurf der mehrfachen Verleumdung, evtl. mehrfachen üblen Nachrede verwiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor). 5.2. 5.2.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so gering- fügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Be- strafung nach Art. 181 StGB. 5.2.2. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Straf- rechtlich relevant kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt. Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht je- mand eine zulässige, nachteilige Handlung an, so liegt darin keine unzu- lässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirkli- - 15 - chung dieser für ihn ernstlichen Nachteile gefallen lassen muss. Die Dro- hung mit einer Strafanzeige ist z.B. zwar ernstlich nachteilig, aber straf- rechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafba- ren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher ei- genhändig der Freiheit beraubt hat, um von einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 32 und 38 ff. zu Art. 181 StGB). An- ders verhält es sich, wenn die Androhung der Strafanzeige ohne ernsthaf- ten Grund erfolgt, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forde- rung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.3.3). 5.2.3. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung – entgegen den allgemei- nen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letz- terer Fall ist bei Drohungen mit Strafanzeigen vor allem dann gegeben, wenn zwischen einem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht bzw. mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 mit weiteren Hin- weisen). 5.3. 5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Körperverletzung – insbesondere jener eines Kleinkindes – ohne weiteres einen ernstlichen Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB darstellt. Schlussendlich ist jedoch massgebend, ob die Beschuldigte diese Strafanzeige aus gutem Grund androhte oder ob es ihr vielmehr darum ging, die Beschwerdeführer durch die Drohung zu einem bestimmten Verhalten (namentlich das Fern- halten der Beschwerdeführer von den Kindern bei der Schule) zu nötigen. 5.3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verneint in ihrer Einstellungsverfü- gung vom 23. August 2023 zwar das Vorliegen einer Nötigungshandlung, begründet dies jedoch nicht weiter. Damit bleibt unklar, auf welcher Grund- lage sie zu diesem Schluss kommt. Jedenfalls wurde die Beschuldigte auch - 16 - hinsichtlich dieses Vorwurfs bzw. der damit zusammenhängenden, mut- masslichen Körperverletzung von F._____ durch den Beschwerdeführer 1 nicht befragt. In den Akten befindet sich dazu lediglich die Aussage von E._____ anlässlich der Kindesanhörung vom 24. April 2023, wonach er während der Weihnachtstage bei den Beschwerdeführern gesehen habe, dass der Beschwerdeführer 1 den Bruder F._____ auf das Sofa geworfen habe. F._____ habe ihm sodann erzählt, dass der Beschwerdeführer 1 ihn in den Bauch geboxt habe. D._____ äusserte sich anlässlich der Kindes- anhörung weder zu jenem Vorfall, noch erwähnte sie andere physische Übergriffe durch die Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Dies, obschon die Beschuldigte zumindest in ihrer Nachricht vom 27. Dezember 2022 an die Beschwerdeführer ausführte, dass die Kinder nach jedem Be- such von Handgreiflichkeiten durch die Beschwerdeführer berichten wür- den (vgl. WhatsApp-Korrespondenz vom 27. Dezember 2022; […], act. 28). 5.3.3. Wenn es auch nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen ist, den Sachverhalt abschliessend zu würdigen, erscheint zumindest nicht von vornherein nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte – sollten die Kinder ihr in der Tat nach jedem Besuch von physischen (und psychischen) Über- griffen durch die Beschwerdeführer berichtet haben – diese zumindest während der Zeit zwischen Oktober 2022 und Dezember 2022 weiterhin regelmässig und auf eigenes Bestreben hin durch die Beschwerdeführer hätte betreuen lassen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Beschuldigte, in der Überzeugung, dass F._____ tatsächlich durch den Beschwerdeführer 1 in den Bauch geboxt und damit physisch misshandelt worden war, nicht ohnehin eine entsprechende Strafanzeige erhoben hätte. Vor diesem Hintergrund bleibt denn auch unklar, wie es sich mit dem sach- lichen Zusammenhang zwischen der blossen Androhung der Strafanzeige wegen Körperverletzung und der Forderung des Fernbleibens von den Kin- dern durch die Beschwerdeführer abschliessend verhält. Eine weitere Ab- klärung des Sachverhalts, insbesondere die Befragung der Beschuldigten und der Beizug der Gefährdungsmeldung von Dr. J._____ sowie die durch das Familiengericht Zurzach angeforderte Stellungnahme der behandeln- den Kinderpsychologin M._____, drängt sich damit auch hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung auf. 5.4. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ein- stellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung nicht erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wird die zur weiteren Sachverhaltsfeststellung notwendigen Ermittlungs- handlungen vorzunehmen haben. - 17 - 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwer- den gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Die Beschwerdeführer obsiegen mit ihrer Beschwerde vollumfänglich. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen. 6.2. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen ihres Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfäl- lige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschä- digung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. August 2023 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 18 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch