2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 128.00, zusammen Fr. 1'128.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass er noch Fr. 128.00 zu bezahlen hat. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 683.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'025.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […]