als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ein Honorar von Fr. 1'540.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 46.20, und 7.7 % MwSt. auf Fr. 1'586.20, ausmachend Fr. 122.10, was in einem Entschädigungsanspruch von Fr. 1'708.30 resultiert. Diese Entschädigung ist zu 2/5 (betreffend die üble Nachrede und die Verleumdung), d.h. im Umfang von Fr. 683.30, vom Beschwerdeführer zu leisten. Der Rest (betreffend den Amtsmissbrauch, die Amtsanmassung und die versuchte Nötigung) ist von der Obergerichtskasse auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.