7.3. Folglich verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch zu Recht die Nichtanhandnahme hinsichtlich der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB). 8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).