Dem Gemeinderat Q._____ bzw. den Beschuldigten ist daher auch nicht vorzuwerfen, dass sie über das für die Ausübung der amtlichen Funktion Notwendige hinausgingen. Es bestehen im Weiteren keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gemeinderat Q._____ bzw. die Beschuldigten das Schreiben wider besseres Wissen an die Anwohnerschaft des R-wegs adressierten. Aus dem Schreiben geht vielmehr hervor, dass es um die Behebung der die Sicherheit des Strassenverkehrs bedrohenden Situation ging, zumal abschliessend darauf hingewiesen wird, dass der Gemeinderat Q._____ die erforderlichen Massnahmen mit hoher Priorität vorantreibe (Schreiben vom tt.mm. 2023, S. 2; Beilage 2 zur Strafanzeige).