Dass sich der Gemeinderat Q._____ möglicherweise darüber geirrt haben könnte, dass die Betontröge und Bodenmarkierungen auf einer öffentlichen Strasse errichtet wurden, vermag an seiner grundsätzlichen Zuständigkeit nichts zu ändern; wie erwähnt (E. 4.2 hiervor), sind rechtsfehlerhafte Anordnungen einer Behörde über den verwaltungsrechtlichen Instanzenzug zu klären. Zur Begründung wies der Gemeinderat Q._____ in einem sachlichen Ton auf die baurechtlichen Vorschriften hin; namentlich unterstellte er niemandem eine Verletzung dieser Normen. Dem Gemeinderat Q.__