Wie erläutert (E. 4.2 und E. 5.2 hiervor), war der Gemeinderat Q._____ basierend auf der Annahme, dass die Betontröge und Bodenmarkierungen auf einer öffentlichen Gemeindestrasse errichtet wurden, grundsätzlich befugt und verpflichtet, bei einer Gefährdung der Verkehrssicherheit einzuschreiten und die verantwortlichen Anwohner des R-wegs aufzufordern, die Betontröge und Bodenmarkierungen innert Frist zu beseitigen. - 15 -