gen stellt die vom Beschwerdeführer zitierte Baurechtsnorm (§ 160 Abs. 1 BauG) nur die unbewilligte Erstellung von Bauten und Anlagen i.S.v. § 6 Abs. 1 BauG unter Strafe; es ist fraglich, ob die errichteten Pflanzentröge und Bodenmarkierungen überhaupt als solche zu qualifizieren sind. Es ist daher zweifelhaft, ob die Anwohner das Schreiben überhaupt dahingehend interpretierten, dass die verantwortliche Person ehrenlos sei. Diese Frage kann letztlich offenblieben, da vorliegend ohnehin ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB gegeben ist.