7.2. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob das Schreiben vom tt.mm. 2023 (Beilage 2 zur Strafanzeige; E. 4.2 hiervor) überhaupt eine ehrenrührige Äusserung gegenüber dem Beschwerdeführer enthält. Der Beschwerdeführer wird darin nicht namentlich genannt. Das Schreiben richtet sich an die gesamte Anwohnerschaft des R-wegs, was darauf hindeutet, dass gerade nicht offensichtlich erkennbar war, wer die Pflanzentröge und Bodenmarkierungen errichtet hatte. Das Schreiben ist ausserdem in einem sachlichen Ton verfasst. Der Hinweis auf die baurechtlichen Vorschriften ist nicht mit dem Vorwurf gleichzusetzen, dass jemand vorsätzlich eine strafbare Handlung vorgenommen habe. Im Übri-