Eine ehrenrührige Äusserung, die sachbezogen und im Rahmen einer Amtspflicht erfolgt ist, bleibt aber auch dann gerechtfertigt, wenn sie sich im Nachhinein als unwahr herausstellt (beispielsweise im Rechtsmittelverfahren), soweit die Amtspflicht sie geboten hatte. Es wäre eine unhaltbare Konsequenz, wenn die materielle Korrektur eines die Ehre tangierenden Werturteils durch die Rechtsmittelinstanz den Weg für einen Ehrverletzungsprozess öffnete. Art.