Äusserungen nicht eindeutig über das für die Erfüllung seiner Aufgabe Notwendige hinausgeht oder Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt. Ehrenrührige Äusserungen, die im Rahmen einer Amtspflicht vorgebracht werden, unterliegen der Überprüfung durch die oberen Instanzen im Rechtsmittelverfahren, können aber nicht durch eine Ehrverletzungsklage zum Gegenstand eines Entlastungsbeweises gemacht werden. Eine ehrenrührige Äusserung, die sachbezogen und im Rahmen einer Amtspflicht erfolgt ist, bleibt aber auch dann gerechtfertigt, wenn sie sich im Nachhinein als unwahr herausstellt (beispielsweise im Rechtsmittelverfahren), soweit die Amtspflicht sie geboten hatte.