7.1.4. Die allgemeinen Rechtsfertigungsgründe haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB. Als Rechtfertigungsgrund kommt zunächst Art. 14 StGB in Frage (BGE 131 IV 154 E. 1.3). Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. So können ehrverletzende Äusserungen, die ein Beamter in Ausübung einer Amtspflicht tätigt, etwa zur Begründung einer Verfügung, gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, soweit er mit seinen - 14 -