7.1.3. In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1). Der qualifizierte Tatbestand der Verleumdung setzt zusätzlich Vorsatz bezüglich der Unwahrheit der Äusserung voraus (DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 2.2, S. 400).