Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (statt vieler BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 44 Ziff. 1.2, S. 394). Die angegriffene Person braucht nicht namentlich genannt zu sein; es genügt, wenn nach den Umständen erkennbar ist, auf wen sich die Äusserung bezieht (BGE 105 IV 114 E. 1).