181 StGB, andernfalls jede Verfügung einer Verwaltungsbehörde nötigend wäre, wenn sie sich nachträglich als rechtsfehlerhaft erweisen sollte. Ein verwaltungsrechtlicher Rechtsfehler ist, wie erwähnt (E. 4.2 hiervor), durch Erhebung eines (verwaltungsrechtlichen) Rechtsmittels zu korrigieren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gemeinderat Q._____ gestützt auf seine Zuständigkeit für den Betrieb und die Verwaltung öffentlicher Gemeindestrassen (E. 4.2 und E. 5.2 hiervor) grundsätzlich berechtigt war, zu intervenieren und damit im Rahmen seiner Kompetenzen und Aufgaben handelte. Der Gemeinderat Q.__