6.2. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Androhung des Erlasses einer Verfügung im Unterlassungsfall überhaupt als Nötigungshandlung zu betrachten ist, da die Tatbestandmässigkeit vorliegend in jedem Fall an der Rechtswidrigkeit scheitert. Selbst wenn sich herausstellen würde, dass der Gemeinderat Q._____ bzw. die Beschuldigten nicht befugt waren, den Beschwerdeführer bzw. die Anwohnerschaft des R-wegs mit Schreiben vom tt.mm. 2023 zur Entfernung der Betontröge und Bodenmarkierungen aufzufordern, indiziert dies keine Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 181 StGB, andernfalls jede Verfügung einer Verwaltungsbehörde nötigend wäre, wenn sie sich nachträglich als rechtsfehlerhaft erweisen sollte.