davon ausgehen, dass die Information an die Anwohnerschaft und die Aufforderung zur Entfernung der (seiner Ansicht nach unbewilligten) aufgestellten Betontröge und Bodenmarkierungen in seinem Kompetenzbereich liegt. Von einer Amtsanmassung kann daher nicht die Rede sein, selbst wenn sich herausstellen würde, dass der Gemeinderat Q._____ bzw. die Beschuldigten versehentlich von ihrer Zuständigkeit ausgingen, da es sowohl an einer offensichtlichen und schwerwiegenden Kompetenzüberschreitung wie auch an einem diesbezüglichen Vorsatz fehlt. 5.3. Damit ist die Nichtanhandnahme auch hinsichtlich der Amtsanmassung nach Art. 287 StGB gerechtfertigt.