Gestützt auf die Fotos (Beilagen 17-18 zur Strafanzeige; Beschwerdebeilagen 3-7) ist anzunehmen, dass die Pflanzentröge und Bodenmarkierungen am Rand des R-wegs errichtet wurden, bei dem es sich unbestrittenermassen um eine öffentliche Gemeindestrasse handelt. Unter der Annahme, dass die Betontröge und Bodenmarkierungen auf einer öffentlichen Gemeindestrasse errichtet wurden, durfte der Gemeinderat Q._____ davon ausgehen, dass die Information an die Anwohnerschaft und die Aufforderung zur Entfernung der (seiner Ansicht nach unbewilligten) aufgestellten Betontröge und Bodenmarkierungen in seinem Kompetenzbereich liegt.