5.2. Wie erwähnt (E. 4.2 hiervor), ist der Gemeinderat grundsätzlich für den Betrieb und die Verwaltung öffentlicher Gemeindestrassen zuständig. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig (§ 103 Abs. 1 BauG). Die Erlaubnis einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung einer öffentlichen Gemeindestrasse erteilt der Gemeinderat (§ 104 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BauG). Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen und den Verkehr auf ihnen weder durch Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und sonstige Objekte noch durch Zuleiten von Wasser oder andere Vorkehren beeinträchtigen (§ 109 Abs. 2 BauG).