287 StGB m.H.). In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. An vorsätzlichem Handeln fehlt es, wenn ein Beamter versehentlich davon ausgeht, eine Handlung falle in seinen Kompetenzbereich. Ferner muss die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgen, beispielsweise in der Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 287 StGB).