Massgebend ist, ob die Überschreitung von hoheitlichen Befugnissen aufgrund ihrer Schwere als Anmassung eines anderen Amtes zu qualifizieren ist. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn die entsprechende Handlung bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht in die Funktion des Amtsträgers fällt. Unbestrittenermassen liegt eine solche bei Übergriffen des Beamten in eine andere Staatsgewalt oder in fremde Verwaltungszweige vor. Die Anmassung von Befugnissen innerhalb des Tätigkeitsbereichs eines Beamten soll gemäss herrschender Lehre hingegen nicht als Anmassung eines Amtes qualifiziert werden (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 287 StGB m.H.).