5. 5.1. Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, macht sich nach Art. 287 StGB der Amtsanmassung strafbar. Der objektive Tatbestand kann durch Beamte erfüllt werden, die sich einzelne Befugnisse eines anderen Amtes anmassen. Die Anmassung eines anderen Amtes kann indessen nicht in jeder Kompetenzüberschreitung eines Beamten erblickt werden. Massgebend ist, ob die Überschreitung von hoheitlichen Befugnissen aufgrund ihrer Schwere als Anmassung eines anderen Amtes zu qualifizieren ist.