312 StGB die Rede sein. Rechtsfehlerhafte Entscheide sind nicht als zweckentfremdeter Machteinsatz zu würdigen. Zudem ist vorliegend offensichtlich kein (Eventual-)Vorsatz der Beschuldigten gegeben, da sie offenbar davon ausgingen, ihre Zuständigkeit sei gegeben. Es ist auch keineswegs ersichtlich, inwiefern sich der Gemeinderat Q._____ bzw. die Beschuldigten durch die Information bzw. die Aufforderung einen un- - 10 - rechtmässigen Vorteil verschaffen oder dem Beschwerdeführer einen unrechtmässigen Nachteil zufügen wollten.