b, § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BauG). Vorliegend ist strittig, ob die Betontröge und Bodenmarkierungen auf einer öffentlichen Gemeindestrasse oder auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers installiert wurden bzw. ob der Beschwerdeführer die Installationen an der fraglichen Stelle ohne Bewilligung errichten durfte, und folglich, ob der Gemeinderat Q._____ befugt war, die Entfernung der Installationen anzuordnen. Solche Fragen gilt es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu klären. Es kommt vor, dass eine Behörde in Ausübung ihrer amtlichen Funktion falsche Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsauffassungen vertritt.