Selbst wenn die Entfernung der Betontröge und Bodenmarkierungen verfügt worden wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht vorliegen würde. Der Gemeinderat ist grundsätzlich für den Betrieb und die Verwaltung öffentlicher Gemeindestrassen zuständig (§ 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 99 Abs. 1, § 101 Abs. 1 lit. b, § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und Abs. 2 lit.