Beim Schreiben vom tt.mm. 2023 handelt es sich lediglich um eine Information und um eine Aufforderung, die fraglichen Betontröge und Bodenmarkierungen zu entfernen; eine Verfügung wurde gerade noch nicht erlassen. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB scheitert somit bereits am Fehlen einer amtlichen Zwangsausübung oder Verfügung. Selbst wenn die Entfernung der Betontröge und Bodenmarkierungen verfügt worden wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht vorliegen würde.