Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Zum anderen muss er in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder in der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 und N. 22 zu Art. 312 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2 m.H.). -9-