Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. Beim Täter bedarf es zum einen der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus.