Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2). Der Tatbestand ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 114 IV 41 E. 2 m.H.). Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.