310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4. 4.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2).