310 StPO). Die Strafbehörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Es muss sich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5a zu Art. 310 StPO).