In objektiver Hinsicht sei daher keine ehrverletzende Äusserung gegeben. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, würde den Beschuldigten der Wahrheitsbeweis gelingen. Es seien somit keine Ermittlungen oder Sachverhaltsabklärungen erforderlich und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe korrekterweise die Nichtanhandnahme verfügt.