Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, inwiefern eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliege. Eine unbefangene Drittperson interpretiere das Rundschreiben auch nicht in dem Sinn, dass diejenige Person, welche die Schwellen und Betontröge errichtet habe, charakterlich unanständig oder ehrenlos sei; das subjektive Wahrnehmen des Beschwerdeführers sei dabei irrelevant. Der Gemeinderat Q._____ habe dem Beschwerdeführer auch kein vorsätzliches strafbares Verhalten vorgeworfen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Rundschreiben nicht namentlich genannt worden und er sei nicht identifizierbar. In objektiver Hinsicht sei daher keine ehrverletzende Äusserung gegeben.