Selbst wenn die Anordnung der Beseitigung der Installationen rechtsfehlerhaft wäre, würde keine Rechtswidrigkeit vorliegen, da es dem Beschwerdeführer freistehe, gegen eine entsprechende Verfügung des Gemeinderats Q._____, die jedoch nicht erlassen worden sei, ein Rechtsmittel einzulegen. Auch wenn die Rechtsmittelinstanz die Anordnung aufheben würde, wäre kein nötigendes Verhalten der Beschuldigten gegeben, da sie grundsätzlich zur Androhung der Beseitigung berechtigt gewesen seien. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, inwiefern eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliege.