erstellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Installationen keine öffentliche Strasse beträfen, ins Leere liefen. Eine missbräuchliche Androhung von Zwang sei nicht ersichtlich. Selbst wenn die Anordnung der Beseitigung der Installationen rechtsfehlerhaft wäre, würde keine Rechtswidrigkeit vorliegen, da es dem Beschwerdeführer freistehe, gegen eine entsprechende Verfügung des Gemeinderats Q._____, die jedoch nicht erlassen worden sei, ein Rechtsmittel einzulegen.