2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung und ergänzt mit Verweis auf §§ 109 ff. BauG, ob die Pflanzentröge und Bodenmarkierungen auf privatem oder öffentlichem Grund errichtet worden seien, ändere nichts an der Sach- oder Rechtslage. Es sei ausserdem offensichtlich, dass der beanzeigte Sachverhalt keinerlei strafrechtliche Relevanz aufweise und eine Untersuchung der Angelegenheit durch die Strafverfolgungsbehörden in keiner Weise angezeigt sei.