§ 160 BauG begangen hätten. Zwar seien sie nicht namentlich genannt worden, es sei jedoch mit wenig Aufwand vor Ort durch Blick auf den Briefkasten sofort feststellbar, dass der Beschwerdeführer dessen bezichtigt werde und ihm deshalb Verwaltungszwang angedroht werde. Der Beschwerdeführer habe diese Straftat nicht begangen und fühle sich in seiner Ehre angegriffen. Dieser Missbrauch der öffentlichen Macht wiege besonders schwer, da der Beschwerdeführer den Beschuldigten zwei Mal die Möglichkeit eingeräumt habe, den Sachverhalt durch ein weiteres Rundschreiben richtigzustellen (Beschwerde, Ziff. II.18 ff.).