Auch die Begründung der Nichtanhandnahme hinsichtlich der üblen Nachrede und Verleumdung falle zusammen, weil der Wahrheitsbeweis voraussetze, dass die Pflanzentröge und erhöhten Bodenmarkierungen auf öffentlichem Grund positioniert worden seien, was eben nicht der Fall sei. Im Rundschreiben habe der Gemeinderat Q._____ dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unterstellt, dass sie baurechtliche Normen verletzt bzw. vorsätzlich eine strafbare Handlung i.S.v. § 160 BauG begangen hätten.