Das Argument der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Androhung des Verwaltungszwangs und die Information der Öffentlichkeit im Kompetenzbereich des Gemeinderats Q._____ gelegen habe, gehe fehl. Mit dem Rundschreiben habe der Gemeinderat Q._____ nämlich nicht Pflanzentröge und erhöhte Bodenmarkierungen auf öffentlichem Grund kritisiert, sondern solche auf Privatgrund. Dafür sei der Gemeinderat Q._____ gerade nicht zuständig. Mangels öffentlich-rechtlicher Kompetenz handle es sich um eine zivilrechtliche nachbarschaftliche Streitigkeit (Beschwerde, Ziff. II.15 ff.).