Aus der Begründung der Nichtanhandnahme sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eigene Untersuchungen oder Abklärungen vorgenommen hätte. Sie schliesse gestützt auf die Fotografien fälschlicherweise, dass die Pflanzentröge und Bodenmarkierungen auf den öffentlichen Strassen des R-wegs und der T- -6- Strasse positioniert worden seien, was keineswegs sachverhaltsmässig klar sei. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme seien in einem solchen Zweifelsfall nicht erfüllt (Beschwerde, Ziff. II.2 ff.).