Sinn und Zweck sei eine visuelle und physische Parzellenabgrenzung zum R- weg und der T-Strasse gewesen, die beide im öffentlichen Eigentum stünden, um zu verhindern, dass beliebige Verkehrsteilnehmer durchgehend und zeitlich unbeschränkt sein Privatland beführen bzw. sehr nahe an seiner Liegenschaft zirkulierten, was der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aus sachenrechtlicher Sicht nicht dulden müssten. Sie seien berechtigt, Pflanzentröge und erhöhte Bodenmarkierungen auf ihrem Privatland aufzustellen. Aus der Begründung der Nichtanhandnahme sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eigene Untersuchungen oder Abklärungen vorgenommen hätte.