2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammenfassend vor, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verkenne, dass er die Pflanzentröge und Bodenmarkierungen vollständig auf seinem privaten Grundstück errichtet habe, was anhand der Grenzpunkte ersichtlich sei. Sinn und Zweck sei eine visuelle und physische Parzellenabgrenzung zum R- weg und der T-Strasse gewesen, die beide im öffentlichen Eigentum stünden, um zu verhindern, dass beliebige Verkehrsteilnehmer durchgehend und zeitlich unbeschränkt sein Privatland beführen bzw. sehr nahe an seiner Liegenschaft zirkulierten, was der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aus sachenrechtlicher Sicht nicht dulden müssten.