Konsequenterweise falle auch eine Strafbarkeit wegen Verleumdung ausser Betracht. Die öffentliche Information des Gemeinderats Q._____ an die Anwohnerschaft sei ausserdem zulässig gewesen, womit auch ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB gegeben sei. Somit habe auch hinsichtlich der üblen Nachrede und Verleumdung eine Nichtanhandnahme zu ergehen (angefochtene Verfügung, Ziff. 3).