Die Ausführungen des Gemeinderats Q._____ im Rundschreiben seien objektiv betrachtet nicht geeignet gewesen, bei einem unbefangenen Durchschnittsadressaten den Eindruck zu erwecken, dass sich irgendeine Person unehrenhaft verhalten oder sogar strafbar gemacht habe. Selbst wenn man eine Ehrverletzung bejahen würde, scheitere die Strafbarkeit daran, dass der Beschwerdeführer bestätige, dass er für die auf dem R-weg installierten Schwellen und Betontröge mitverantwortlich sei, womit der Wahrheitsbeweis erbracht sei. Der Gemeinderat Q._____ habe auch im öffentlichen Interesse gehandelt. Konsequenterweise falle auch eine Strafbarkeit wegen Verleumdung ausser Betracht.