Bezüglich der üblen Nachrede und Verleumdung erwog die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, nicht jeder Vorwurf unrechtmässigen Verhaltens sei geeignet, den Ruf einer Person als charakterlich anständiger Mensch infrage zu stellen. Die Ausführungen des Gemeinderats Q._____ im Rundschreiben seien objektiv betrachtet nicht geeignet gewesen, bei einem unbefangenen Durchschnittsadressaten den Eindruck zu erwecken, dass sich irgendeine Person unehrenhaft verhalten oder sogar strafbar gemacht habe.