Zur Amtsanmassung führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, gestützt auf § 159 und § 112 BauG sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gemeinderat Q._____ den Zivilweg hätte beschreiten müssen. Dass zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den öffentlichen Strassen der verwaltungsrechtliche Weg eingeschlagen werde, habe er im Rundschreiben angekündigt. Es treffe daher nicht zu, dass sich der Gemeinderat Q._____ zivilrechtliche Befugnisse angemasst habe, weshalb auch der Vorwurf der Amtsanmassung nicht an die Hand zu nehmen sei (angefochtene Verfügung, Ziff. 2).