, §§ 109 ff. BauG) berechtigt und verpflichtet gewesen, zwecks Sicherstellung der Verkehrssicherheit zu verlangen, dass die von privater Seite auf öffentlicher Strasse aufgestellten Installationen entfernt werden und durch den verhältnismässigen Einsatz bzw. die Androhung von verwaltungsrechtlichem Zwang den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der Gemeinderat Q._____ sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die Anwohnerschaft über diese abträgliche Situation zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, dass der Gemeinderat Q._____ bestrebt sei, die Situation zu beheben. Anstatt direkt Zwang anzuwenden, habe der Gemeinderat Q.