2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Amtsmissbrauchs und der versuchten Nötigung im Wesentlichen damit, es sei aufgrund der Fotobeweise davon auszugehen, dass die Pflanzentröge und erhöhten Bodenmarkierungen auf der T- Strasse und dem R-weg, beide im Eigentum der Gemeinde Q._____, errichtet worden seien. Der Gemeinderat Q._____ sei gestützt auf die einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen (§§ 80 f., § 86, §§ 101 ff., §§ 109 ff.