3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. September 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 1. September 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2023 und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23.08.2023 im Verfahren ST.2023.6697 aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."